Absatz eins,Die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 6,) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf alle vorher ergangenen Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren weiter anzuwenden.