BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 186Paragraph 186
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Text
IV. Hauptstückrömisch vier. Hauptstück Beurkundungen
Amtsbestätigungen, Zeugnisse
§ 186.Paragraph 186,
(1)Absatz eins,Auf Antrag sind den Parteien Amtsbestätigungen über aktenmäßig bei Gericht bekannte Tatsachen auszustellen.
(2)Absatz 2,Zeugnisse über den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen, die in der Republik Österreich in Geltung stehen oder gestanden sind, hat das Bundesministerium für Justiz Personen zu erteilen, die eines solchen Zeugnisses zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte im Ausland bedürfen.