Außerstreitgesetz
BGBl. I Nr. 111/2003
BG
§ 182
01.01.2005
16.08.2015
AußStrG
22/03 Außerstreitverfahren
(1) Über Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die auf Grund der Einantwortung erforderlich werden, hat das Grundbuchsgericht zu entscheiden.
(2) Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so hat der Gerichtskommissär an ihrer Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen.
(3) Erwerben Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht auf Grund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, so hat das Verlassenschaftsgericht auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Für Bestätigungen zur Eintragung in das Firmenbuch gilt dies ebenso.
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens (M)<br />
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Meldung des Todesfalls: Grundbuch (T)<br />
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens (T)<br />
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Meldung des Todesfalls: Grundbuch (M)
07.02.2018
20003047
NOR40046810