Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 180

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Paragraph 180,

  1. Absatz eins,Die Parteien können bereits vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses auf Rechtsmittel gegen einen ihren Anträgen entsprechenden Beschluss verzichten; die ihren Anträgen entsprechenden Anordnungen können dann sogleich in Vollzug gesetzt werden.
  2. Absatz 2,Nach Rechtskraft der Einantwortung findet kein Abänderungsverfahren statt.