Absatz eins,Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere Fälle der Paragraphen 25 bis 29 ein, so hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen.
Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 163
01.01.2005