Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

2. Abschnitt
Verlassenschaftsabhandlung

Vertretungsvorsorge

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Abhandlung hat das Verlassenschaftsgericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, sowie für die Verlassenschaft von Amts wegen oder auf Antrag zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben oder Noterben unbekannt, so hat das Verlassenschaftsgericht für sie einen Kurator im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, zu bestellen.
  2. Absatz 2,Ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators erforderlich und hat der Verstorbene in seinem letzten Willen eine Person zur Vertretung der Verlassenschaft bestimmt, so ist diese tunlichst zum Verlassenschaftskurator zu bestellen.
  3. Absatz 3,Bedarf ein Minderjähriger oder sonst Pflegebefohlener eines gesetzlichen Vertreters, so ist für dessen Bestellung durch das Pflegschaftsgericht zu sorgen.