Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 149
01.01.2005
Sofern die Rechtsgrundlagen eines Vertrages zwischen einem Kreditinstitut und dem Verstorbenen vorsehen, dass nach dessen Tod hinsichtlich bestimmter Verfügungen, insbesondere Kontoauszahlungen oder Zutritt zu einem Schrankfach, eine Sperre eintritt, kann der Gerichtskommissär die Freigabe (Paragraph 148,) erklären; diese Erklärung bedarf keiner Genehmigung des Gerichtes.