Absatz eins,Der Gerichtskommissär kann - ungeachtet allfälliger Maßnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft - die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge ausfolgen oder freigeben.
Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 148
01.01.2005