Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 135

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 135,

  1. Absatz eins,Eltern, Großeltern und Pflegeeltern im Rahmen der Obsorge sowie der Jugendwohlfahrtsträger sind gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.
  3. Absatz 3,Selbst wenn der gesetzliche Vertreter dem Gericht gegenüber von der Rechnungslegung befreit ist, bleibt er verpflichtet, Belege über die Verwaltung nennenswerten Vermögens zu sammeln, sie aufzubewahren und dem Gericht den Erwerb unbeweglicher Sachen oder eine Überschreitung des Wertes von 10 000 Euro mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Zur Abwehr einer Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen hat das Gericht einem gesetzlichen Vertreter einen besonderen Auftrag zur Rechnungslegung zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046763