Absatz eins,Eltern, Großeltern und Pflegeeltern im Rahmen der Obsorge sowie der Jugendwohlfahrtsträger sind gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt.
Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
BG
Paragraph 135
01.01.2005
25.04.2017
AußStrG
22/03 Außerstreitverfahren
25.04.2017
20003047
NOR40046763