Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Kosten

Paragraph 129,

Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach Paragraph 131, durchgeführt, so sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046757