Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
BG
Paragraph 129
01.01.2005
30.06.2018
AußStrG
22/03 Außerstreitverfahren
Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach Paragraph 131, durchgeführt, so sind die dem Bund erwachsenen Kosten der betroffenen Person aufzuerlegen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhalt oder der ihrer Familie, für die sie zu sorgen hat, gefährdet wird. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen.
25.04.2017
20003047
NOR40046757