Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

Zustellung und Erläuterung des Bestellungsbeschlusses

Paragraph 124, (1) Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen Handen sowie ihrem Vertreter und dem Sachwalter zuzustellen.

  1. Absatz 2,Besteht kein Zweifel daran, dass die betroffene Person den Zustellvorgang oder den Inhalt der Entscheidung auch nicht annähernd begreifen kann, so ist die Zustellung wirksam, wenn die Ausfertigung des Beschlusses auf eine Weise in den körperlichen Nahebereich der betroffenen Person gelangt, dass sie sich ohne ihre psychische Krankheit oder geistige Behinderung Kenntnis von deren Inhalt verschaffen könnte.
  2. Absatz 3,Das Gericht hat der betroffenen Person in geeigneter Weise den Inhalt des Beschlusses zu erläutern. Wenn dies zweckmäßig ist, kann das Gericht den Sachwalter mit der Erläuterung beauftragen.