Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

Einstellung

Paragraph 122, (1) Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.

  1. Absatz 2,Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn
    1. Ziffer eins
      die betroffene Person von der Anregung (Paragraph 117,) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat oder
    2. Ziffer 2
      ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.
  2. Absatz 3,Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person und ihrem Vertreter zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.