Absatz eins,Das Gericht hat sich zunächst einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens zu unterrichten und dazu zu hören.
Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
BG
Paragraph 118
01.01.2005
30.06.2018
AußStrG
22/03 Außerstreitverfahren
25.04.2017
20003047
NOR40046746