Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Revisionsrekursbeantwortung

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Wird ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen. Diese Parteien können binnen vierzehn Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; Paragraph 65, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, zweiter Halbsatz, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 und Paragraph 66, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder der Zulassungsvorstellung können nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsrekursbeantwortung geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3,Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt bei
    1. Ziffer eins
      einem Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Rekursgericht ausgesprochen hat (ordentlicher Revisionsrekurs), mit der Zustellung der Gleichschrift des Revisionsrekurses durch das Gericht erster Instanz;
    2. Ziffer 2
      einer Zulassungsvorstellung, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde;
    3. Ziffer 3
      einem außerordentlichen Revisionsrekurs mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde.
  4. Absatz 4,Die Revisionsrekursbeantwortung ist einzubringen:
    1. Ziffer eins
      beim Rekursgericht, wenn dieses den anderen aktenkundigen Parteien nach Paragraph 63, Absatz 5, freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;
    2. Ziffer 2
      beim Obersten Gerichtshof, wenn dieser den anderen aktenkundigen Parteien nach Paragraph 71, Absatz 2, freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;
    3. Ziffer 3
      sonst beim Gericht erster Instanz.
  5. Absatz 5,Von der Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung einer Gleichschrift zu verständigen.