Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 67
01.01.2005
Ein Revisionsrekurs, der aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, unzulässig ist, ist vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen; dies gilt auch für eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist.