Absatz eins,Ist selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen, so hat das Rekursgericht, auch wenn
- Ziffer einseiner Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist,
- Ziffer 2eine Partei in dem Verfahren nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde oder
- Ziffer 3entgegen besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht mündlich verhandelt wurde,
den Beschluss nicht aufzuheben, sondern selbst in der Sache zu entscheiden.