Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Rekursbeantwortung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Wird ein Rekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache oder über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift des Rekurses zuzustellen.
  2. Absatz 2,Die Parteien, denen eine Gleichschrift des Rekurses zugestellt worden ist, können binnen vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung an sie beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen; Paragraph 47, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden. Solange eine aktenkundige Partei einen Rekurs oder eine Rekursbeantwortung anbringen kann, können auch die nicht aktenkundigen Parteien eine Rekursbeantwortung anbringen.
  3. Absatz 3,Von der Einbringung der Rekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung einer Gleichschrift zu verständigen.