Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 40
01.01.2005
Das Gericht ist an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung, wenn eine solche unterbleibt, mit Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung gebunden; an verfahrensleitende Beschlüsse jedoch nur, soweit diese selbständig anfechtbar sind.