Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Zustellung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Gericht anordnen, dass ein Geschäftsstück durch einen Gerichtsbediensteten seines Personalstandes in einem anderen Gerichtssprengel zuzustellen ist.
  3. Absatz 3,Durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 25, Zustellgesetz) ist zuzustellen, wenn das Gericht das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen für wahrscheinlich erachtet. Edikte sind in der in Paragraph 117, Absatz 2, ZPO angeordneten Weise bekannt zu machen. Darüber hinaus kann von Amts wegen oder auf Antrag eine ortsübliche Bekanntmachung angeordnet werden.