Absatz eins,Ein Verfahren ist anhängig, sobald ein Antrag auf seine Einleitung bei Gericht gestellt wird oder das Gericht in einem von Amts wegen einzuleitenden Verfahren eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat.
Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 12
01.01.2005