BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Text
I. Hauptstückrömisch eins. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Anwendungsbereich und Parteien
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren).
(2)Absatz 2,Das Außerstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz angeordnet ist.
(3)Absatz 3,Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf Außerstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind.