Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Parteien

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren).
  2. Absatz 2,Das Außerstreitverfahren ist in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden, für die dies im Gesetz angeordnet ist.
  3. Absatz 3,Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch auf Außerstreitverfahren anzuwenden, die in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt sind.