Kurztitel

Informationssicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.11.2003

Außerkrafttretensdatum

14.03.2012

Text

Klassifizierungsstufen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind zu qualifizieren als
    1. Ziffer eins
      EINGESCHRÄNKT (E), wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen den in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen zuwiderlaufen würde,
    2. Ziffer 2
      VERTRAULICH (römisch fünf), wenn die Informationen nach anderen Bundesgesetzen unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz stehen und ihre Geheimhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist,
    3. Ziffer 3
      GEHEIM (G), wenn die Informationen vertraulich sind und ihre Preisgabe zudem die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen schaffen würde,
    4. Ziffer 4
      STRENG GEHEIM (SG), wenn die Informationen geheim sind und überdies ihr bekannt werden eine schwere Schädigung der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG genannten Interessen wahrscheinlich machen würde.
  2. Absatz 2,Die Klassifizierung und Deklassifizierung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Deklassifizierung ist schriftlich zu bestätigen. Empfänger einer klassifizierten Information sind von der Deklassifizierung zu informieren.