UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO
Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2003,
Vertrag – UNO, IAEO
Artikel eins
01.01.2002
19/20 Amtssitzabkommen
Die Vertragsparteien errichten hiermit einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, die in den Abkommen über die gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden Amtssitze der VN, der IAEO, der UNIDO und der Kommission festgelegt wurden.
09.02.2021
10000724
NOR40046513