Kurztitel

UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2003,

Typ

Vertrag – UNO, IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 1

Die Vertragsparteien errichten hiermit einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, die in den Abkommen über die gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden Amtssitze der VN, der IAEO, der UNIDO und der Kommission festgelegt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

10000724

Dokumentnummer

NOR40046513