Kurztitel

Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

27.08.1948

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel X

Stillschweigende Zustimmung

Wird für irgendein Vorhaben der Bank, mit Ausnahme von Artikel römisch VIII, die vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt, so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10003823

Dokumentnummer

NOR40046454