Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,
Vertrag – Multilateral
Artikel 10,
27.08.1948
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Wird für irgendein Vorhaben der Bank, mit Ausnahme von Artikel römisch VIII, die vorherige Zustimmung eines Mitgliedes benötigt, so wird die Zustimmung als erteilt betrachtet, sofern das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen, von der Bank bei der Bekanntmachung des vorgeschlagenen Vorhabens an das Mitglied festzusetzenden Frist Einspruch erhebt.
11.02.2025
10003823
NOR40046454