Abkommen über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1966,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3,
17.12.1965
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Absatz 1. Verwendung der Bankmittel. – (a) Die Mittel und Dienste der Bank sind ausschließlich im Interesse von Mitgliedstaaten unter gerechter Berücksichtigung sowohl von Entwicklungs- als auch von Wiederaufbauplänen zu verwenden.
(b) Um die Wiederherstellung und den Wiederaufbau der Wirtschaft von Mitgliedstaaten zu erleichtern, deren Mutterland große Verwüstungen durch Feindbesetzung oder Kampfhandlungen erlitten hat, hat die Bank bei der Festsetzung der Darlehensbedingungen für diese Mitglieder besondere Rücksicht auf die Erleichterung der finanziellen Lasten und die beschleunigte Vollendung solcher Wiederherstellungs- und Wiederaufbauarbeiten zu nehmen.
Absatz 2. Geschäftsverkehr zwischen Mitgliedstaaten und der Bank. – Jeder Mitgliedstaat verkehrt mit der Bank nur durch sein Schatzamt, bzw. Finanzministerium, seine Staatsbank, den Stabilisierungsfonds oder eine andere ähnliche bevollmächtigte Finanzvertretung, und die Bank verkehrt mit Mitgliedstaaten nur durch die gleichen bevollmächtigten Vertretungen.
Absatz 3. Begrenzung der Garantien und Darlehen der Bank. – Der ausstehende Gesamtbetrag an Garantien, Beteiligungen an Darlehen und unmittelbar durch die Bank begebenen Darlehen darf niemals erhöht werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag 100% des unverminderten gezeichneten Kapitals, der Reserven und des Gewinnvortrages der Bank übersteigen würde.
Absatz 4. Bedingungen, unter welchen die Bank Darlehen garantieren oder geben kann. – Die Bank kann unter folgenden Bedingungen für jeden Mitgliedstaat oder für jeden Gebietsteil desselben und für jedes in Mitgliedstaaten befindliche Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsunternehmen Darlehen garantieren, sich an Darlehen beteiligen oder solche geben:
Absatz 5. Verwendung von Darlehen, die durch die Bank garantiert werden, an denen sie beteiligt ist oder die durch sie gewährt sind. – (a) Die Bank darf keine Bedingungen auferlegen, welche eine Verwendung der Erträge eines Darlehens in den Gebieten eines bestimmten Mitgliedes oder bestimmter Mitglieder vorsehen.
(b) Die Bank hat Vorsorge zu treffen, daß die Erträge jedes Darlehens nur für die Zwecke Verwendung finden, für welche das Darlehen gewährt worden ist, unter gebührender Beachtung der auf Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit Bezug habenden Erwägungen und ohne Rücksicht auf politische oder andere nichtwirtschaftliche Einflüsse oder Überlegungen.
(c) Bei den durch die Bank gewährten Darlehen hat diese ein Konto auf den Namen des Anleihenehmers zu eröffnen, auf diesem Konto wird der Anleihebetrag in der Währung oder in den Währungen, in welchen dieses Darlehen gewährt ist, kreditiert. Dem Anleihenehmer werden seitens der Bank Abhebungen von diesem Konto nur zur Bestreitung von im Zusammenhang mit dem Projekt tatsächlich erwachsenen Ausgaben gestattet.
Absatz 6. (a) Die Bank kann der Internationalen Finanz-Corporation, einem Tochterinstitut der Bank, für deren Anleihetätigkeit Darlehen gewähren, sich an der Internationalen Finanz-Corporation gewährten Darlehen beteiligen oder die Garantie für solche Darlehen übernehmen. Der ausstehende Gesamtbetrag an solchen Darlehen, Beteiligungen und Garantien darf nicht erhöht werden, wenn zum Zeitpunkt oder als Folge einer derartigen Erhöhung der Gesamtbetrag der von der genannten Corporation von irgendeiner Seite aufgenommenen ausstehenden Verbindlichkeiten (einschließlich der Garantie für jegliche Verbindlichkeiten) das Vierfache des unverminderten gezeichneten Kapitals und der Reserven übersteigen würde.
(b) Die Bestimmungen des Artikels römisch III Absatz 4 und 5 (c) und des Artikels römisch IV Absatz 3 sind auf gemäß diesem Absatz zulässige Darlehen, Beteiligungen und Garantien nicht anzuwenden.
Entwicklungsplan, Wiederherstellungsarbeit, Handelsunternehmen, Industrieunternehmen, Wiederaufbauprojekt
11.02.2025
10003823
NOR40046447