Kurztitel

Zulässige Übermittlungsarten von Anbringen und Erledigungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.11.2003

Text

Anbringen

Paragraph eins,

Für Anbringen im Sinne des Paragraph 86 a, Absatz eins, erster Satz BAO,

  1. Ziffer eins
    die in Verfahren, in denen die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist, an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder an die Agrarmarkt Austria (AMA) gerichtet werden und
  2. Ziffer 2
    die nach den maßgeblichen Vorschriften nicht bei einer anderen Behörde einzureichen wären,
wird die Einreichung in jeder technisch möglichen Weise zugelassen.