Kurztitel
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, EStG 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 529/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 529 aus 2003,
Text
§ 3. (1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärung (§ 2) bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.Paragraph 3, (1) Der Rechtsträger hat einmal jährlich auf Grund der vorgelegten Abgabenerklärung (Paragraph 2,) bis Ende Februar des Folgejahres den Antrag auf Prämienerstattung an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu stellen. Eine einmalige Korrekturmeldung hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Bei Erwerb von Anteilen an einen Pensionsinvestmentfonds hat das depotführende Kreditinstitut die Aufgaben des Rechtsträgers wahrzunehmen.