Inländische Zweitwohnsitze
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2003,
Paragraph 2
01.01.2004
Die Wirkungen des Paragraph eins, treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.