Kurztitel

Inländische Zweitwohnsitze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Paragraph 2,

Die Wirkungen des Paragraph eins, treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.