Inländische Zweitwohnsitze
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2003,
Paragraph 2,
01.01.2004
Die Wirkungen des Paragraph eins, treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.