Kurztitel

Inländische Zweitwohnsitze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Paragraph 2,

Die Wirkungen des Paragraph eins, treten bei Auswärtsverlagerungen des Mittelpunktes der Lebensinteressen erstmals im folgenden Kalenderjahr und bei Einwärtsverlagerungen letztmals im vorhergehenden Kalenderjahr ein.