Kurztitel

Inländische Zweitwohnsitze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 528 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsBei Abgabepflichtigen, deren Mittelpunkt der Lebensinteressen sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befindet, begründet eine inländische Wohnung nur in jenen Jahren einen Wohnsitz im Sinne des Paragraph eins, des Einkommensteuergesetzes 1988, in denen diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an mehr als 70 Tagen benutzt wird.
  2. Absatz 2Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind.