Seilbahngesetz 2003
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
Paragraph 111
22.11.2003
13.11.2007
Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den Paragraphen 51, 53, 81, Absatz 2, 82, Absatz eins, (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2000/9/EG nicht entgegensprechen.