Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 99

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Text

Abschnitt 16

Pflichten der Seilbahnunternehmen

Paragraph 99,

Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, die Seilbahnanlage unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Seilbahnbetriebes und des Seilbahnverkehrs nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Konzession sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben, zu warten und zu erhalten.