Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83,

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 83,

  1. Absatz einsDie Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2Wenn sich in der Folgezeit Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung des verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters ergeben, hat das Seilbahnunternehmen diesen unverzüglich von seiner Funktion zu entheben und die Behörde hievon in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3Der Widerruf eines Betriebsleiterpatentes ist unabhängig von der jeweiligen Behördenzuständigkeit durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu veranlassen. Ein derartiger Widerruf kann durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch von Amts wegen erfolgen, wenn er Kenntnis vom Wegfall der Voraussetzungen, wie Verlässlichkeit oder Eignung, erhält.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046211