Absatz einsAls verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem gemäß Paragraph 2, gültig ist.
Seilbahngesetz 2003
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
BG
Paragraph 82,
22.11.2003
01.01.9000
SeilbG 2003
93/01 Eisenbahn
04.12.2018
20002994
NOR40046210