Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82,

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 82,

  1. Absatz einsAls verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer ein Betriebsleiterpatent besitzt, das für das betreffende Seilbahnsystem gemäß Paragraph 2, gültig ist.
  2. Absatz 2Das Verfahren zur Erlangung eines Betriebsleiterpatentes wird durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt die Betriebsleiterpatente aus und führt hierüber ein Verzeichnis.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046210