Seilbahngesetz 2003
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
Paragraph 52
22.11.2003
13.11.2007
Für den Fall der gänzlichen und dauernden Betriebseinstellung hat der Landeshauptmann zu entscheiden, ob und welche Seilbahnanlagen zu beseitigen sind sowie ob weitere Maßnahmen zur Herstellung jenes Zustandes zu treffen sind, der vor dem Bau der Seilbahnanlage bestanden hat. Dabei ist auf öffentliche Interessen, insbesondere Belange der öffentlichen Sicherheit, Bedacht zu nehmen. Die Kosten für die Abtragungsmaßnahmen hat das Seilbahnunternehmen, ein allfälliger Rechtsnachfolger oder die Konkursmasse zu tragen.