Seilbahngesetz 2003
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
Paragraph 42
22.11.2003
Einwendungen, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, welcher der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.