Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,In der Baugenehmigung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
  2. Absatz 2,Mit der Baugenehmigung können Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) verbunden werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs erforderlich ist.