Seilbahngesetz 2003
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
BG
Paragraph 36
22.11.2003
30.11.2018
SeilbG 2003
93/01 Eisenbahn
Bei Neuerrichtung von Seilbahnen ist an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Bei genehmigungspflichtigen Zubauten oder Umbauten bestehender Seilbahnen bedarf es einer Ortsverhandlung jedenfalls dann, wenn der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden.
04.12.2018
20002994
NOR40046164