Absatz eins,Für geringfügige Zu- und Umbauten sowie für geringfügige Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, vorliegen und
- Ziffer einsdie Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, durchgeführt werden oder
- Ziffer 2es sich um geringfügige Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß Paragraph 20, nicht erforderlich ist.