Seilbahngesetz 2003
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
Paragraph 17
22.11.2003
13.11.2007
Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten und Abtragungen von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß Paragraph 18, vorliegen, eine Baugenehmigung und Betriebsbewilligung erforderlich.