Eisenbahngesetz 1957
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,
Paragraph 28
22.11.2003
30.04.2004
Paragraph 28, Die Behörde hat Nebenbahnen und Straßenbahnen Erleichterungen von den ihnen nach den Paragraphen 19 bis 27, 45 und 55 obliegenden Verpflichtungen zu gewähren, soweit hiedurch die Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet ist und private Rechte oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.