Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

Paragraph 19, (1) Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, können bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). Paragraph 17, gilt.

  1. Absatz 2,Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (Paragraph 24 a,), sind bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 36 b,) zu dokumentieren.
  2. Absatz 3,Wird der Berufung eines Fremden, dessen Asylantrag vom Bundesasylamt als unzulässig zurückgewiesen wurde, stattgegeben (Paragraph 32 a,), ist dem Fremden an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage der Berufungsentscheidung die Wiedereinreise zu gewähren und er ist an das Bundesasylamt zur Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte zu verweisen. Der Asylwerber hat sich unverzüglich zur nächstgelegenen Außenstelle des Bundesasylamtes zu begeben.