Kurztitel

Asylgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 15, (1) Die Verlängerung befristeter Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sowie deren Widerruf obliegt dem Bundesasylamt.

  1. Absatz 2,Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist für höchstens ein Jahr und nach der ersten Verlängerung für höchstens fünf Jahre zu bewilligen. Die Aufenthaltsberechtigung behält bis zur Entscheidung über die Verlängerung durch das Bundesasylamt Gültigkeit. Wird von der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, festgestellt, dass keine Umstände einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat entgegenstehen, so ist die befristete Aufenthaltsberechtigung in diesem Bescheid zu widerrufen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist auch zu widerrufen, wenn der Fremde einen Asylausschließungsgrund (Paragraph 13,) verwirklicht.
  2. Absatz 3,Die befristete Aufenthaltsberechtigung, die in Familienverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, erteilt wird, ist für alle Familienangehörigen mit der gleichen Gültigkeitsdauer zu erteilen. Absatz 2, erster Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung eines Familienangehörigen sich nach der Gültigkeitsdauer der am längsten gültigen Aufenthaltsberechtigung im Familienverband richtet.
  3. Absatz 4,Der Widerruf befristeter Aufenthaltsberechtigungen ist vom Bundesasylamt mit einer Ausweisung zu verbinden.