Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
GVBlTirVbg.Nr. 40/1913
V
Paragraph 20,
22.07.1913
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869
Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel.
Ausschußbeschlüsse, welche den genossenschaftlichen Wirkungskreis überschreiten, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, sind von der k. k. Bezirkshauptmannschaft von amtswegen außer Kraft zu setzen.
Hinsichtlich der Bauerhaltungspflicht untersteht die Genossenschaft außer der Staatsaufsicht auch der Aufsicht des Landesausschusses.
Die Staats- und Landesverwaltung ist berechtigt, zu den Sitzungen des Genossenschaftsausschusses Delegierte zu entsenden, welche in der Sitzung jederzeit das Wort ergreifen können. An der Abstimmung nehmen sie nur dann teil, wenn sie zugleich Ausschußmitglieder sind.
Die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse kann den Ausschuß bei anhaltender Vernachlässigung seiner Pflichten auflösen und bis zur Konstituierung des neuen Ausschusses – dessen Wahl binnen 6 Wochen einzuleiten ist – eine provisorische Geschäftsführung einsetzen.
Staatsverwaltung
24.04.2025
10010175
NOR40046028