Kurztitel

Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 40/1913

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

22.07.1913

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 20,

Aufsichtsbehörden

Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel.

Ausschußbeschlüsse, welche den genossenschaftlichen Wirkungskreis überschreiten, oder gegen die bestehenden Gesetze verstoßen, sind von der k. k. Bezirkshauptmannschaft von amtswegen außer Kraft zu setzen.

Hinsichtlich der Bauerhaltungspflicht untersteht die Genossenschaft außer der Staatsaufsicht auch der Aufsicht des Landesausschusses.

Die Staats- und Landesverwaltung ist berechtigt, zu den Sitzungen des Genossenschaftsausschusses Delegierte zu entsenden, welche in der Sitzung jederzeit das Wort ergreifen können. An der Abstimmung nehmen sie nur dann teil, wenn sie zugleich Ausschußmitglieder sind.

Die Statthalterei im Einvernehmen mit dem Landesausschusse kann den Ausschuß bei anhaltender Vernachlässigung seiner Pflichten auflösen und bis zur Konstituierung des neuen Ausschusses – dessen Wahl binnen 6 Wochen einzuleiten ist – eine provisorische Geschäftsführung einsetzen.

Schlagworte

Staatsverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10010175

Dokumentnummer

NOR40046028