Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
GVBlTirVbg.Nr. 40/1913
V
Paragraph 19,
22.07.1913
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869
Die Veröffentlichungen der Genossenschaft erfolgen, insoweit im Statute nichts anderes bestimmt ist oder der Ausschuß eine umfassendere Verlautbarung beschließt, durch Anschlag an der Amtstafel der Genossenschaft und der Gemeinde Waidring. Je eine Abschrift des Anschlages ist zugleich der k. k. Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln.
24.04.2025
10010175
NOR40046027