Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
GVBlTirVbg.Nr. 40/1913
V
Paragraph 18,
22.07.1913
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869
Nach erfolgter Kollaudierung sind die Anlagen alljährlich wenigstens einmal, in der Regel im Herbste, oder sonst im Bedarfsfalle durch zwei vom Ausschusse zu bestimmende Ausschußmitglieder, welchen ein technischer Berater beigegeben wird, und je einem Vertreter der staatlichen Straßenverwaltung und der Staatsforstverwaltung zu begehen.
Der Staats- und Landesverwaltung steht es zu, Vertreter zu entsenden.
Die Kommission bestimmt protokollarisch unter Vorbehalt der Notifikation des Ausschusses die auszuführenden Erhaltungsarbeiten. Im Streitfalle entscheidet die politische Behörde.
Staatsverwaltung
01.06.2017
10010175
NOR40046026