Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
GVBlTirVbg.Nr. 40/1913
V
Paragraph 17,
22.07.1913
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869
Die Genossenschaft hat das für die genossenschaftliche Verwaltung, insbesondere die Evidenzhaltung des Genossenschaftskatasters, die Ausfertigung der Zahlungsaufträge und Zahlungslisten, die Führung des Kontobuches und der Rechnungsbücher, sowie seinerzeit das für den Erhaltungsdienst erforderliche technische und administrative Personal auf eigene Kosten beizustellen.
Während der Bauzeit werden diese Agenden von der landschaftlichen Bauleitung auf Kosten der Genossenschaft besorgt.
01.06.2017
10010175
NOR40046025