Kurztitel

Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 40/1913

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

22.07.1913

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 16,

Wirkungskreis des Obmannes und seines Stellvertreters

Der Obmann ist in den Angelegenheiten der Genossenschaft das verwaltende und vollziehende Organ. Er besorgt mit dem Hilfspersonale (Paragraph 17,) die laufenden Geschäfte, unterfertigt die Korrespondenz und vertritt die Genossenschaft nach Außen.

Urkunden, welche die Genossenschaft verpflichten, bedürfen der Mitfertigung zweier Ausschußmitglieder.

Bei Gefahr im Verzuge ist der Obmann berechtigt auf eigene Verantwortung im tunlichsten Einvernehmen mit seinem Stellvertreter und den Vertretern der staatlichen Straßenverwaltung und der Staatsforstverwaltung gegen nachträgliche Berichterstattung an den baldigst einzuberufenden Ausschuß auch in den Wirkungskreis des letzteren fallende Angelegenheiten zu erledigen.

Bei Verhinderung des Obmannes tritt sein Stellvertreter in alle Rechte und Pflichten desselben ein.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010175

Dokumentnummer

NOR40046024