Kurztitel

Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 40/1913

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

22.07.1913

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 14,

Wirkungskreis des Ausschusses

Der Ausschuß ist in den Angelegenheiten der Genossenschaft das beschließende und überwachende Organ.

Insbesondere obliegt demselben die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung, in welcher auch der jeweilige Vermögensstand auszuweisen ist, sowie die längstens bis 15. Jänner jeden Jahres vorzunehmende Feststellung des Jahresvoranschlages und der sich danach ergebenden Genossenschaftsumlage. Diese Beschlüsse sind öffentlich zu verlautbaren.

Die belegte Jahresrechnung, sowie der Voranschlag müssen vor der Beschlußfassung hierüber während einer öffentlich zu verlautbarenden Frist von 14 Tagen beim Obmann oder dem Obmannstellvertreter in Waidring zur Einsicht aller Genossen aufliegen, denen das Recht zusteht, dagegen schriftlich Erinnerungen einzubringen, welche der Ausschuß bei der Beschlußfassung in Erwägung zu ziehen hat.

Der gleiche Vorgang ist auch bei Abänderung des Voranschlages einzuhalten.

Die Ausschußmitglieder haben sich an der Aufsicht über die genossenschaftlichen Anlagen zu beteiligen.

In den Wirkungskreis des Ausschusses fällt auch die Aufnahme von Darlehen für die Genossenschaft im Rahmen des Voranschlages.

Die Aufnahme von Darlehen, welche zusammen mit den schon bestehenden Darlehensverpflichtungen den Betrag von 20.000 K übersteigen, bedarf der Genehmigung der Statthalterei und des Landesausschusses.

Die Aufnahme von Anlehen durch Ausgabe von Teilschuldverschreibungen bedarf nach Paragraph 15, des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, immer einer besonderen Bewilligung der Regierung.

Die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Genossenschaftseigentume bedarf der Zustimmung der Statthalterei und des Landesausschusses.

Schlagworte

RGBl. Nr. 116/1884

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010175

Dokumentnummer

NOR40046022