Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
GVBlTirVbg.Nr. 40/1913
V
Paragraph 13,
22.07.1913
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869
Das Amt des Obmannes und seines Stellvertreters, sowie der übrigen Ausschußmitglieder und Ersatzmänner ist unentgeltlich; doch sind tatsächliche Ausgaben zu vergüten und besondere Mühewaltungen vom Ausschusse zu honorieren.
01.06.2017
10010175
NOR40046021