Kurztitel

Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Kundmachungsorgan

GVBlTirVbg.Nr. 40/1913

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

22.07.1913

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869

Text

Paragraph 10,

Obmann

Der neugewählte Ausschuß wählt unter der Leitung des ältesten Mitgliedes für die Zeit seiner eigenen Funktionsdauer aus seiner Mitte mit absoluter, nach Köpfen zu berechnenden Stimmenmehrheit der Anwesenden den Obmann und dann dessen Stellvertreter. Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit so entscheidet die engere Wahl, bei Stimmengleichheit in dieser das Loos.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010175

Dokumentnummer

NOR40046018