Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
GVBlTirVbg.Nr. 40/1913
V
Paragraph 10,
22.07.1913
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Zum In-Kraft-Treten vergleiche RGBl. Nr. 113/1869
Der neugewählte Ausschuß wählt unter der Leitung des ältesten Mitgliedes für die Zeit seiner eigenen Funktionsdauer aus seiner Mitte mit absoluter, nach Köpfen zu berechnenden Stimmenmehrheit der Anwesenden den Obmann und dann dessen Stellvertreter. Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit so entscheidet die engere Wahl, bei Stimmengleichheit in dieser das Loos.
01.06.2017
10010175
NOR40046018